Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Förderprogramm zum Schnitt von Streuobstbäumen

Das Förderprogramm zum Schnitt von Streuobstbäumen geht in eine neue Runde. Anträge können bis zum 15.07.2020 beim Regierungspräsidium Freiburg eingereicht werden.

 

Was wird gefördert?

Gefördert wird der fachgerechte Schnitt von großkronigen Kern- und Steinobstbäumen ab dem 3. Standjahr auf Streuobstwiesen im Außenbereich, d.h. außerhalb des Siedlungsbereiches oder dem Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Grundsätzlich sind Kern- und Steinobstbäume mit einer Mindeststammhöhe von 1,40 Meter förderfähig. Brennkirschen und Walnussbäume sind von der Förderung ausgenommen. Pro Baum sind zwei Schnitte in fünf Jahren durchzuführen, die mit jeweils 15 Euro gefördert werden. Die Auszahlung der Förderung wird jährlich für die durchgeführten Schnittmaßnahmen beantragt.

 

Wer kann einen Förderantrag stellen?

Eine Förderung können Vereine, Aufpreisinitiativen, Landschaftserhaltungsverbände, Mostereien, Abfindungsbrennereien, Kommunen und Gruppen von mindestens drei Privatpersonen beantragen. Über einen Sammelantrag bündeln sie Streuobstflächen mehrerer Eigentümer*innen bzw. Pächter*innen, sodass 100 bis 1.500 Bäume in einem Antrag zusammengefasst sind. Sammelanträge sind bis zum 15. Juli 2020 bei den zuständigen Regierungspräsidien einzureichen. Hier finden Sie Ihre Ansprechpersonen und Antragsformulare.

 

Was muss der Sammelantrag beinhalten?

Die in einen Sammelantrag einbezogenen Flächen sollten in einem räumlichen oder einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Es ist daher notwendig, dem Antrag eine Flurstückskarte oder ein Luftbild beizulegen, auf der/dem die Flächen mit den beantragten Bäumen inkl. der Anzahl markiert bzw. notiert wird. Im Sammelantrag ist die Anzahl an Streuobstbäumen anzugeben, die über den Förderzeitraum von fünf Jahren mindestens zweimal geschnitten werden. Alle Teilnehmenden müssen eine Einverständniserklärung zu den Förderbedingungen ausfüllen.

 

Was ist noch zu beachten?

Im fünfjährigen Förderzeitraum muss jeder beantragte Baum mindestens zweimal geschnitten werden. Jeder Baum darf jedes Jahr geschnitten werden, aber er wird nur zweimal im Förderzeitraum gefördert. Pro Jahr können maximal 30 Prozent der Schnittmaßnahmen gefördert werden.

 

Zusätzlich müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller die Zahl der beantragten Bäume im Förderzeitraum erhalten. Andernfalls sollen sie hochstämmige Obstbäume nachpflanzen. Damit nachgepflanzte Jungbäume erfolgreich wachsen, soll eine Baumscheibe durch Hacken vegetationsfrei gehalten werden. Auf Flächen mit verstärktem Wühlmausdruck empfiehlt sich die Verwendung von Wühlmauskörben bei der Pflanzung.

 

Fachgerechter Baumschnitt

Der fachgerechte Baumschnitt soll die Vitalität, Stabilität und Lebensdauer der Streuobstbäume erhöhen.

Bei allen Schnittmaßnahmen ist zu beachten:

  • keine großflächigen Schnittstellen (größer 10 cm), insbesondere nicht am Stamm oder auf der Astoberseite,
  • keine unsaubere Schnittführung mit Rindenrisse oder Stummeln,
  • sichere Statik des Baumes,
  • erkennbarer Kronenaufbau,
  • ausreichend Fruchtholz im Baum belassen – kein kahles Gerüst,
  • kein Frühjahrs- oder Sommerschnitt bei erkennbarer Brutaktivität von Vögeln.

 

Inhalt von https://streuobst.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Foerderung/Foerderung+Baumschnitt (Seite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz)

 

Weitere Informationen auch unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Wirtschaft/Foerderungen/Seiten/Streuobst.aspx (Seite der Regierungspräsidien Baden-Württemberg)

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Do, 07. Mai 2020

Bild zur Meldung

Weitere Meldungen