Beteiligung Biotopverbundplanung Steißlingen, Aach, Mühlhausen-Ehingen und Volkertshausen
Bringen Sie sich ein! Beteiligung lebt vom Mitmachen.
Hinweise und Unterlagen zur Biotopverbundplanung der Kommunen Steißlingen, Aach, Mühlhausen-Ehingen und Volkertshausen
Bei den untenstehenden Karten (sofern bereits vorhanden) handelt es sich um Konzepte, die im Laufe des Beteiligungsprozesses und auf Basis der hiermit verbundenen Rückmeldungen weiter ausgearbeitet werden. Bei den genannten Maßnahmen handelt es sich um Vorschläge/Ideen, deren Umsetzung nicht verpflichtend ist. Die Umsetzung erfolgt i. d. R. erst nach Fertigstellung der Planung und ausdrücklich nur nach vorheriger Rücksprache mit Flächeneigentümer/in und Bewirtschafter/in. Dem gesamten Umsetzungsprozess liegt das Prinzip der Freiwilligkeit zugrunde!
Aach
Aktueller Planungsstand: 01/2024
Datengrundlagen analysiert, Evaluation der Kernflächen im Feld abgeschlossen, erste Konzeption erarbeitet.
Maßnahmenkonzept:
Mühlhausen-Ehingen
Aktueller Planungsstand: 01/2024
Datengrundlagen analysiert, Evaluation der Kernflächen im Feld abgeschlossen, erste Konzeption erarbeitet.
Maßnahmenkonzept:
04.05.2022, 10:00 Uhr
Behördenbeteiligung
Ort: Online
27.03.2022, 14:00 Uhr
Beteiligung Flächeneigentümer/-bewirtschafter
Ort: Alte Kirche, Volkertshausen
18.04.2022, 18:00 Uhr
Information der Öffentlichkeit
Ort: Alte Kirche, Volkertshausen
Der aktuelle Planungsstand zur Biotopverbundplanung kann der unten eingebundenen Grafik entnommen werden. Noch nicht durchgeführte/begonnene Planungsschritte sind ausgegraut dargestellt.
Ergänzende Hinweise:
Die Einbindung der Gebietskenner erfolgt prozessbegleitend i. d. R. mit den Geländebegehungen.
Rechtsgrundlage in Bezug auf die Geländebegehungen im Rahmen der Biotopverbundplanungen ist § 52 Abs. 1 (NatSchG). Mitarbeitende des Planungsbüros sind in diesem Fall im Sinne der Vorschrift "Beauftragte der Gemeinden". Geländebegehungen, die im Zuge der Biotopverbundplanung vorgenommen werden, sind "Besichtigungen" bzw. "Kartierungen", die mindestens der "Vorbereitung [...] von Maßnahmen" nach o. g. Paragrafen dienen. Ob ein Grundstück beispielsweise über eine Umzäunung verfügt, ist hierfür unerheblich.